Parken als Sondernutzung, Teil 1

Parken für mehr als 180 €

Hamburg. Beim Thema Parken war Hamburg schon immer ein teures Pflaster – vor allem natürlich dann, wenn man es wieder einmal nicht geschafft hat, einen freien Parkplatz zu finden. Knapp 200 € für einmal falsch parken ist jedoch auch für hamburgische Verhältnisse „sportlich“.

Wie kann das sein? Schließlich gibt es für falsches Parken ein Bußgeld von maximal 70 € – dann muss man aber schon so dreist sein und sich ausgerechnet eine Autobahn als Parkplatz ausgesucht haben.

In dem Fall, um den es hier geht, war der Abstellort für das Auto jedoch eine Sandfläche zwischen einem Gehweg und einer Mauer. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die normalerweise 10 € bis maximal 15 € kostet. Wenn – und das ist der entscheidende Unterschied – die Polizei oder die Verkehrsüberwachung jemanden beim Falschparken erwischt.

Sobald die Bezirksverwaltung aufschreibt, wird es teuer

Sowie ein Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg-Nord vorbeikommt, werden jedoch andere Saiten aufgezogen. Mit moderaten Verwarngeldern hält man sich dort gar nicht erst auf. Für schnöde Überwachung des Verkehrsraumes ist man ja auch nicht zuständig. Aber für die Genehmigung von Sondernutzungen, bzw. die Kontrolle, ob Sondernutzungen auch genehmigt wurden. Ladenbesitzer und Gastronomen können davon ein Lied singen, denn jedes Plakatschild, jeder Tisch und jeder Stuhl muss genehmigt werden.

Nun ist Parken aber normalerweise keine Sondernutzung. Wie kommt also ein Bezirksamt mit (über-)motivierten Mitarbeitern an das Geld des Parksünder? Da kam jemand auf einen ganz schlauen Gedanken:

Um von der Straße zu dem Sandstreifen zu gelangen, muss man über den abgesenkten Bordstein von der Straße über den Gehweg. Und für das Befahren des Gehweges findet sich in der Hamburger „Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen“ (WegeBenGebO) tatsächlich eine Regelung. Es wird sogar unterschieden zwischen Befahren und Kreuzen. Das Befahren kostet 51 €, das Kreuzen lediglich 12 €. Pro Monat.

Grundrechenarten überfordern die Verwaltung

Nun wird aber nicht der Monat durch 30 geteilt – das wäre für die Verwaltung ein zu hoher Aufwand (nicht selbst ausgedacht, das ist die offizielle Begründung!). Also wird auch für ca. zwei Sekunden Gehwegnutzung die Gebühr von einem Monat fällig. Und da man ja vorher nicht um Erlaubnis gebeten hat, den Sandplatz einmal kurz zum Halten zu benutzen, gibt es noch einen Strafzuschlag (§ 5 Abs. 4 WegeBenGebO) in Höhe von 100 € obendrauf…. et voila: 151 €

Aber es geht noch weiter: Die Sondernutzung kann ja gar nicht erlaubt werden. Schließlich will man mit dem Auto ja zu einer Fläche, auf der man gar nicht parken darf. Das ist also eine Ordnungswidrigkeit. Macht noch einmal 35 €.

An dieser Stelle könnte man aufgeben und „aussteigen“. Dann werden 186 € für einmal falsch Parken fällig. Oder der gesunde Menschenverstand sagt – bei allem berechtigten Schuldbewusstsein –, dass das doch irgendwie alles nicht wahr sein kann. Und da selbst Google bisher noch von keinem vergleichbaren Fall gehört hat, wird Widerspruch eingelegt….. Fortsetzung folgt.

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