Parken als Sondernutzung, Teil 2

186 € sind nicht genug

Hamburg. Woanders zahlt man nur 10 € dafür, in Hamburg-Nord kann einmal Falschparken unter bestimmten Umständen 186 € kosten – wie das derzeit passieren kann, wurde im letzten Teil dieser Serie erläutert. Allerdings kommt man so „günstig“ nur davon, wenn man sich nicht wehrt und brav seinen „Strafzettel“ bezahlt.

Widerspruchsfristen beachten

Wer sich dieser Situation nicht einfach so ergeben will, muss Widerspruch einlegen. In diesem Fall gab es gleich zwei Bescheide. Einmal einen Gebührenbescheid über die unerlaubte Sondernutzung und dann noch einen Bußgeldbescheid, weil die Sondernutzung angeblich nicht erlaubt war. Also muss auch gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben werden – dabei ist unbedingt auf die Monatsfrist zu achten. Grundsätzlich ist gegen einen sogenannten „Verwaltungsakt“ immer innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen – verpasst man diese Frist, braucht es gute Gründe, damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird.

Unter bestimmten Umständen kann die Widerspruchsfrist auch ein Jahr ab Zustellung betragen – darauf sollte man sich jedoch als juristischer Laie nicht verlassen. Die Monatsfrist reicht normalerweise auch aus, da für einen wirksamen Widerspruch die Mitteilung genügt, dass Widerspruch gegen einen bestimmten Bescheid erhoben wird. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.

Argument:  Falschparken bereits von StVO geregelt

Um den Widerspruch zu begründen, kann natürlich eingewandt werden, dass der „Knöllchenschreiber“ des Bezirksamts ja nur das parkende Auto gesehen hat…..nicht aber die Gehwegsbenutzung, um die es ja eigentlich geht. Nun wird man wohl schlecht behaupten können, dass das Auto an Ort und Stelle zusammengeschraubt wurde – allerdings ist der Gedanke angesichts von Abschleppfahrzeugen, die mit Kränen ausgerüstet sind und ein Auto problemlos über einen Gehweg heben können, nicht komplett abwegig.

Gewichtiger ist das Argument, dass der Vorgang des Parkens zum sogenannten „Gemeingebrauch“ gehört – also das, wozu man öffentliche Flächen eben ab und zu benutzt. Dieser Gebrauch wird von der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Und wenn man eine solche Fläche „falsch gebraucht“, dann ist das zwar eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 12 Abs. 4, 49 StVO, 24 StVG, 52a BKat – aber immer noch „Gemeingebrauch“ und keine Sondernutzung.

Noch entscheidender ist jedoch das, was einem schon der gesunde Menschenverstand sagt: 186 € für zwei Sekunden „Gehwegbenutzung“ mit einem normalen Kfz sind völlig unverhältnismäßig – ob erlaubt oder nicht erlaubt.

Gesetzgeber will nicht Kurzzeitparker schröpfen

Die Unverhältnismäßigkeit zeigt sich bereits daran, dass der Gesetzgeber etwas ganz anderes wollte, als er eine monatliche Gebühr für die Benutzung von Gehwegen „erfand“. Damit sollten Situationen geregelt werden, in denen beispielsweise Baufahrzeuge über einen längeren Zeitraum auf Gehwegen fahren müssen, um zu den Baustellen zu kommen. In solchen Fällen hat dann auch die monatliche Abrechnung Sinn. Eine Ausweitung der Regelungen auf einzelne Halte-, Lade- und Parkvorgänge ist dagegen vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt.

Eher als Randbemerkung wird dann noch darauf hingewiesen, dass der Gehweg lediglich „gekreuzt“ wurde. Da „Befahren“ und „Kreuzen“ unterschiedliche Gebühren auslöst, ändert das zwar nichts in grundsätzlicher Hinsicht – aber zumindest fallen die Gebühren um 39 € geringer an.

Bezirksamt packt dann noch einmal 250 € „on top“

Interessanterweise setzt sich das Bezirksamt dann in seiner Antwort auf den Widerspruch intensiv mit der Frage auseinander, ob der Gehweg nun „gekreuzt“ oder „befahren“ wurde. Dabei führt es aus: „Eine Kreuzung des Gehweges liegt vor, wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn über dem Gehweg hinweg im nahezu rechten Winkel auf eine hinter dem Gehweg liegende Fläche verbracht wurde“. Und weil das Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf dem Gehweg abgestellt war, könne der Bürgersteig nicht gekreuzt worden sein.

Da der Gehweg an der konkreten Stelle aber in Wirklichkeit so groß ist, dass er ein kleiner Platz ist und zur Straße hin die Form eines Viertelkreises hat, ist das mit den rechten Winkeln an dieser Stelle so eine Sache – jedenfalls war es tatsächlich möglich, ohne jede weitere Lenkbewegung von der Straße aus den Stellplatz zu erreichen (siehe auch Fotos).

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Letztlich handelt es sich bei dieser Frage nur um einen „Nebenkriegsschauplatz“. Hauptargument ist die Unverhältnismäßigkeit sowie der Geltungsbereich der StVO. Mit diesen Einwänden wollte sich das Bezirksamt dann aber nicht mehr großartig beschäftigen und erklärt lapidar: „Die Ausführungen des Widersprechenden zur Straßenverkehrsordnung gehen an der Sache vorbei.“

Den Widerspruch weist das Bezirksamt Hamburg-Nord damit zurück und will dafür weitere 250 € haben. Damit steht die Kostenuhr jetzt – nachdem mit dem Bußgeldbescheid auch nochmal Gebühren in Höhe von 28,50 € dazugekommen sind – bei insgesamt 464,50 €. Wohlgemerkt: Für einmal Falschparken…. und da sich das Rechtsamt des Bezirksamts Hamburg-Nord überhaupt nicht mit den hauptsächlichen Argumenten auseinandergesetzt hat, muss sich der Rechtssuchende nun an das Verwaltungsgericht Hamburg wenden….. Fortsetzung folgt…….

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