Parken als Sondernutzung, Teil 3

Nächster Stopp: Verwaltungsgericht

Hamburg. Wenn man knapp 500 € für einmal Falschparken zahlen soll, dann kann einem das schon ganz schön auf die Nerven gehen (wie es dazu kam, ist hier und hier nachzulesen). Trotzdem überlegt man es sich zweimal, ob man noch weiter Geld, Zeit und Nerven investieren soll, indem man vor Gericht zieht. Schließlich ist vorher wohl noch keine Behörde in Deutschland auf die Idee gekommen, für einen zweisekündigen Reifenkontakt mit Gehwegplatten einen Gebührenbescheid für einen kompletten Monat Sondernutzung des Gehweges zu erlassen. Jedenfalls ließen sich bisher weder über juristische Datenbanken noch über Google, Yahoo, Bing und Co. Anhaltspunkte finden, wie der Streit von einem Gericht entschieden werden würde.

Verfassungsrechtler: Behörde handelt völlig unverhältnismäßig

Großer Dank geht an dieser Stelle an Dr. Jürgen Kühling, ehemals Richter am Bundesverwaltungsgericht und anschließend Richter am Bundesverfassungsgericht. Der meinte in einer ersten Einschätzung ohne langes Zögern, dass dieses Behördenhandeln klar unverhältnismäßig sei – prophezeite aber gleichzeitig, dass man hier wohl erst beim Oberverwaltungsgericht Recht bekommen wird, weil das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidungen häufig „durchwinke“.

Vor dem Oberverwaltungsgericht liegt der Fall noch nicht, aber dafür seit dem 10. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Da die juristischen Argumente bereits im Widerspruchsverfahren im wesentlichen ausgetauscht wurden, beschränkte man sich in der ersten Instanz zunächst auf die Vertiefung der bisherigen Argumente. Nach dem Hinweis des ehemaligen Verfassungsrichters in diesem Fall vor allem also die Verhältnismäßigkeit.

Höhe der Gebühr muss im Verhältnis zur Beeinträchtigung und dem wirtschaftlichen Nutzen angemessen sein

Das Verfassungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine Sondernutzungsgebühr mit dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Gebrauchs in ein angemessenes Verhältnis zu setzen ist (BverfGE 26, 305, Urteil vom 6. Mai 1977 – 7 C 67.75). Und das Bundesverwaltungsgericht präzisiert das für das Gebührenrecht dahingehend, dass „eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit noch außer Verhältnis zu dem mit der Sondernutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen darf“ (BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08).

Die tatsächliche Beeinträchtigung eines Gehweges, wenn man ihn überquert, ist quasi nicht vorhanden. Fußgänger müssen im vorliegenden Fall nicht anhalten, auf die Gehwegplatten und darunter liegende Leitungen hat die Belastung durch ein normal schweres Kfz keine Auswirkung. Und das wirtschaftliche Interesse ist angesichts kostenfreier Parkplätze im Umkreis ebenfalls gering.

Ohne sachlichen Grund Verstoß gegen das Willkürverbot, Art. 3 Abs. 1 GG

Zweiter Angriffspunkt ist der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dem Willkürverbot. Denn zum einen kann nachgewiesen werden, dass sowohl bis zu dem Tag, an dem die Sondernutzung „entdeckt“ wurde, als auch mehr als ein Jahr danach kein weiteres Fahrzeug an dieser Stelle aufgeschrieben wurde – und es konnte zum anderen plausibel gemacht werden, dass sich täglich annähernd 24 Stunden lang mindestens ein Fahrzeug in dem Bereich befunden hat, in dem die Behörde nun plötzlich bei einem einzigen Fahrzeug eine unerlaubte Sondernutzung feststellte. Außerdem ist nachweisbar, dass die Gegend seit 20 Jahren regelmäßig von Polizei und Mitarbeitern des Bezirksamtes selbst überwacht wird – und ebenso regelmäßig gebührenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen wurden, die einen Parksünder zwischen zehn Euro und 15 € kosteten.

Es ist bisher kein sachlicher Grund genannt worden, weshalb es zu der Änderung dieser Praxis kam. Das Ändern einer langjährigen Praxis ohne sachlichen Grund ist jedoch Willkür. Auch der Umstand, dass die polizeiliche Verkehrsüberwachung weiterhin „Knöllchen“ verteilt, während das Bezirksamt Sondernutzungsbescheide verschickt, ist letztlich willkürlich.

Verwaltungsgericht Hamburg ist sich noch uneinig

Wie das Verwaltungsgericht in unserem Fall entscheiden wird, ist noch offen – allerdings gibt es bereits zwei Entscheidungen aus Hamburg….und danach steht es aktuell 1 : 1.

Das klageabweisende Urteil findet es völlig o.k., dass Autofahrer für das Parken so viel Geld zahlen müssen – schließlich betrügen die Höchstsätze der Parkhäuser in der Umgebung zwischen zehn Euro und 15 € täglich. Diese Argumentation ist allerdings schon deswegen löchrig, weil die Parkpreise zwischen Neuer Wall und Neuengamme höchst unterschiedlich sind – die Tarife der Wegebenutzungs-Gebührenordnung aber sind auf dem gesamten Stadtgebiet gleichbleibend.

Das Urteil, das dem Autofahrer Recht gibt, verneint dagegen insbesondere das Argument, die Gebührenerhöhung von 66,50 € um weitere 100 € sei gerechtfertigt, weil die Verwaltung aufwändige Ermittlungen anstellen müsse. Das stimme eben gerade nicht, weil die Gebührenerhöhung in Hinblick auf Ladenbesitzer und Gastronomen ersonnen wurde. Bei denen müssen erst Akten studiert werden, nur um herauszufinden, ob eine Sondernutzung nicht vielleicht doch genehmigt wurde. Dieser Mehraufwand bestehe nach Auffassung des Gerichtes nicht, wenn offensichtlich ist, dass keine behördliche Erlaubnis existiert.

In der Hauptsache argumentiert das Gericht aber damit, es liege in solchen Fällen überhaupt keine Sondernutzung vor. Die Hintergründe zu erläutern, sprengt jedoch den Rahmen dieses Blogs. Wer Interesse an Details hat oder eine Kopie der Urteile haben möchte, kann gern Kontakt mit uns aufnehmen. Ein vierter Teil dieser Serie wird folgen, sobald eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden hat….

 

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