Parken als Sondernutzung, Teil 4

Hamburg. Manchmal gewinnt man seine Fälle einfach so. Hört sich leicht an, ist es aber nur, wenn man tatsächlich wenig vorher getan hat. Meistens ist es jedoch so, dass man sehr viel Arbeit in Argumentationen und Recherche steckt – und dann findet ein Gericht noch einen ganz anderen Aspekt und man bekommt dann zu lesen, all die klugen Argumente könnten „dahinstehen“, weil es darauf jetzt nicht mehr ankomme.

So geschehen ist es nun auch in dem Fall, in dem das Bezirksamt Hamburg-Nord für einen einfachen Parkverstoß insgesamt 186 € wegen einer angeblichen Sondernutzung des Gehweges durch Befahren verlangte (wie es dazu kam, ist hier nachzulesen. Weitere Hintergründe stehen hier und hier).

Argument-Feuerwerk verpufft, weil Stadt vergaß, Gehweg offiziell zum Gehweg zu erklären

Ein Feuerwerk der Argumente wurde abgebrannt. Zunächst einmal sei das Überqueren eines Gehweges ebenso wie das Parken vom Gemeingebrauch gedeckt und deswegen keine Sondernutzung. Unverhältnismäßig und völlig unangemessen seien die Gebühren für einen zweisekündigen Reifenkontakt mit dem Gehweg. Mit einem umfangreichen Fotoprotokoll konnte außerdem nachgewiesen werden, dass an der betreffenden Stelle ständig mindestens ein Fahrzeug steht, niemals aufgeschrieben wurde und es in den Jahrzehnten früher ausschließlich maximal ein Knöllchen wegen Falschparken gab.

Und was macht das Verwaltungsgericht, das im Gegensatz zu den Zivilgerichten auch „von Amts wegen“ ermitteln darf? Es schaut sich die Unterlagen über die Entstehung der betreffenden Straße an. Es stellt fest, der Gehweg, über den das Fahrzeug zu seinem Parkplatz gerollt ist, lediglich ganz allgemein „für den Verkehr gewidmet“ wurde. Eine „Widmung“ gibt Auskunft darüber, wofür ein Weg, eine Fläche, eine Straße etc. genutzt werden darf. „Verkehr“ meint natürlich auch Autos und in diesem Zusammenhang auch den „ruhenden Verkehr“, also das Parken……. irgendjemand hat in den letzten 50 Jahren offenbar schlicht vergessen, den Gehweg ausschließlich den Fußgängern und Fahrradfahrern „zu widmen“.

Oberverwaltungsgericht: Mehrarbeit für die Verwaltung ist kein Argument, die Bindung der Behörde an Recht und Gesetz auszuhebeln

Während das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 (Aktenzeichen: 5 K 6222/15) wenigstens auch noch anerkannte, dass das Vorgehen der Verwaltung unverhältnismäßig war, beschränkt sich das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 6. Januar 2017 (Aktenzeichen: 5 Bf 163/16.Z) ganz auf das Argument der in grauer Vorzeit wohl einmal schiefgelaufenden Widmung. Insbesondere weist es die Argumentation des Amtes zurück, eine Nutzungsbeschränkung ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Gehweg offenkundig für Fußgänger- und Radverkehr eingerichtet werde. Auch, dass es ein zu hoher Arbeitsaufwand sei, jeden Gehweg entsprechend zu widmen, lässt das Gericht nicht gelten – schließlich sei die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Das lasse sich nicht mit dem Argument der Mehrarbeit aushebeln.

Entscheidung nur für den Einzelfall – extra-teure Parktickets drohen auch weiterhin

Im Ergebnis also ein schöner Erfolg gegen den Erfindungsgeist der Verwaltung, sich neue Einnahmequellen zu erschließen – leider aber auch kein entscheidender Sieg, der darauf hoffen lässt, dass so eine Abzocke ganz aufhört. Letztlich ist die Frage der Widmung eines Gehweges immer ein Einzelfall. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob es die Verwaltung in Hamburg oder auch anderswo noch einmal bei einem Gehweg versucht, der tatsächlich ausschließlich für Fußgänger zugelassen ist – dann werden sich die Gerichte doch noch mit der Frage auseinandersetzen, ob es tatsächlich verhältnismäßig ist, Gebühren von mehr als 150 € für das Befahren von wenigen Metern Bürgersteig zu verlangen.

Dieser Beitrag wurde unter Aktuelles, Allgemein abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.