Was meine Arbeit kostet

Guter Rat muss nicht unbedingt teuer sein – bevor Sie sich jedoch mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass dies regelmäßig mit Kosten verbunden ist, die auch nicht zwangsläufig von einer Rechtsschutzversicherung, dem Gegner oder dem Staat übernommen werden.

Kontaktaufnahme

Das bedeutet natürlich nicht, dass bereits Kosten anfallen, nur weil Sie mich kontaktieren. Grundsätzlich ist der erste Kontakt (egal ob telefonisch oder per E-Mail) kostenfrei. In dieser ersten Phase gilt:

  1. Fragen kostet nichts
  1. Antworten kosten nur dann etwas, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Konkret bedeutet das, dass wir erst einmal klären, ob ich Ihnen bei Ihrer Angelegenheit überhaupt helfen kann. Also, ob ich in dem jeweiligen Rechtsgebiet überhaupt tätig bin und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen ich die Angelegenheit bearbeiten kann. Gegebenenfalls kann ich Ihnen auch schon eine vorläufige Einschätzung geben oder einige Hinweise.


Erstberatung

Für eine konkrete Einschätzung der Situation werden regelmäßig aber noch weitere Informationen notwendig sein. Im Zweifel stecken diese Informationen in Dokumenten wie Verträgen, Rechnungen, Bescheiden oder Schriftverkehr. Spätestens jetzt fallen regelmäßig Kosten zwischen 50 und 150 € zuzüglich Umsatzsteuer im Rahmen der Erstberatung an. Wie hoch genau, lässt sich selten präzise vorhersagen. Das hängt entscheidend vom Aufwand ab und davon, um was es geht.

Ich „warne“ jedoch rechtzeitig, wenn die Beratung voraussichtlich teurer als 150 € wird. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Kosten für eine Erstberatung bei Verbrauchern übrigens auf 190 € zuzüglich Umsatzsteuer gedeckelt, erfolgt die Begutachtung schriftlich, darf nicht mehr als 250 € netto verlangt werden.

Hinweis: Sie können in dieser Phase meinen Aufwand und somit Ihre Kosten gering halten, wenn Sie Ihre Anfrage mit den Hinweisen vorbereiten, die Sie unter diesem  Link finden.


Außergerichtliche Vertretung

Während einer außergerichtlichen Tätigkeit richtet sich das Honorar in erster Linie nach der Bedeutung der Sache, dann nach dem Arbeitsaufwand und schließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten.

Grundsätzlich ist man als Anwalt in dieser Phase flexibel. Hier kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, in der wir einen festen Stundensatz vereinbaren und nach aufgewandte Zeit abgerechnet wird. Diese Regelung wird häufig gewählt, wenn es einerseits um sehr viel Geld geht, aber andererseits ein verhältnismäßig geringer Aufwand erforderlich ist. Das gleiche gilt selbstverständlich auch umgekehrt. Wenn Sie eine solche Vereinbarung wünschen, sprechen Sie mich direkt darauf an.

Orientierungspunkt ist in letzter Konsequenz jedoch immer das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nach dem sich Gebühren für bestimmte festgelegte Tätigkeiten ergeben und sich in der Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung, dem sogenannten „Gegenstandswert“ richten.

Das mag im Einzelfall nicht immer gerecht sein, aber es trägt dem Umstand Rechnung, dass Anwälte für eventuelle Fehler haften. Außerdem stellt es in gewisser Hinsicht doch Gerechtigkeit her, weil ansonsten Fälle mit geringen Streitwerten von Rechtsanwälten nicht bearbeitet werden könnten.

Vor allem aber ist diese Art der Abrechnung transparent und nachvollziehbar. Die Rechnung führt dann die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes auf und kann ohne viel Aufwand durch zahlreiche Quellen, insbesondere im Internet, überprüft werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die außergerichtlichen Kosten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Gegner erstattet werden müssen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen und auch keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen. Wir finden dann schon eine Lösung.


Gerichtlich

Sollte die Angelegenheit schließlich vor einem Gericht landen oder schon dort sein, ist es mit der Kostenflexibilität leider vorbei. Hier sind die Vorschriften des RVG verpflichtend, der Anwalt darf weder mehr noch weniger verlangen. Ob und inwieweit Sie diese Gebühren erstattet bekommen, hängt ganz vom Ausgang des Verfahrens ab.

Beachten Sie – insbesondere, wenn Sie als Kläger auftreten werden, dass Gerichte festgelegte Vorschüsse verlangen – und vorher auch nicht mit der Arbeit beginnen. Über die Details kläre ich Sie gerne im Rahmen einer Erstberatung auf. Sprechen Sie mich an.

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