Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der mietrechtlichen Praxis

Immer wieder werden Menschen aus verschiedensten Gründen diskriminiert. Ob Hautfarbe oder Herkunft, Geschlecht und sexuelle Orientierung oder auch Alter und körperliche sowie geistige Beeinträchtigungen – Möglichkeiten, sich Vorurteilen ausgesetzt zu sehen, gibt es viele. Auch wenn es um die Vergabe von Wohnraum geht.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde vor allem deswegen eingeführt, um Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu unterbinden. Daher gerät schnell in Vergessenheit, dass auch bei der Vermietung von Wohnraum dieses Gesetz angewendet werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 1 AGG benennt Gründe, nach denen eine Benachteiligung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Diese sind:

Rasse/ethnische Herkunft

Geschlecht

Religion/Weltanschauung

Behinderung

Alter

sexuelle Identität

Das bedeutet aber nicht, dass solche Benachteiligungen generell und überall nach diesem Gesetz verboten sind. § 2 AGG bezeichnet die Bereiche des Lebens, in denen die unter § 1 AGG genannten Gründe zu keiner Benachteiligung führen dürfen. Die meisten dort genannten Punkte beziehen sich auf Bereiche des Arbeitsrechtes. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG bezieht sich dann aber auf „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum“.

In § 3 Abs. 1 AGG wird dann noch ausgeführt, dass eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Zulässige Diskriminierungen

Es gibt allerdings zulässige unterschiedliche Behandlungen, wenn es um eine Benachteiligung wegen Religion, Behinderung, Alter, Geschlecht oder wegen der sexuellen Orientierung geht. Nach § 20 AGG gibt es also – überspitzt formuliert – „zulässige Diskriminierungen“, wenn hierfür ein „sachlicher Grund“ vorliegt (beispielsweise männliches Aufsichtspersonal in der Damensauna, eine blinde Person als Busfahrer o.ä.). Auffällig: Für eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der ethnischen Herkunft gibt es die Möglichkeit einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung nicht.

Die „mehr 50 Wohnungen-Regel“

Nach § 19 Abs. 5 AGG findet das Antidiskriminierungsgesetz aber auch dann keine Anwendung, wenn es um Verträge geht, bei denen ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis besteht. Dies wird nach Satz 3 dieser Vorschrift insbesondere dann regelmäßig angenommen, wenn ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Über Sinn und Unsinn dieser Regelung darf man wohl streiten. Üblicherweise fühlen sich Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen – wenn sie nicht sowieso sozial oder genossenschaftlich orientiert sind – tendenziell einem maximalen Gewinnstreben verpflichtet. Da interessieren die in § 1 AGG genannten Gründe nicht weiter, bzw. werden durch sachliche Gründe überdeckt. Allerdings sind die 50 Wohnungen nicht in Stein gemeißelt. Diese Regel gilt eben nur „in der Regel“. Bei besonderen Umständen gilt sie nicht.

Wie schon bei § 20 AGG festgestellt, verstärkt sich auch in § 19 AGG der Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Gemäß Abs. 2 ist eine Benachteiligung deswegen auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG, also auch bei der Begründung eines Mietverhältnisses, unzulässig. Hier gilt die „mehr als 50-Wohnungen-Regel“ also nicht.

AGG in der Mietrechtspraxis

So weit – so gut. Zumindest in der Theorie. In der Praxis stellt es sich jedoch regelmäßig als sehr mühsam heraus, die eigentlich berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Es scheitert meist an der Beweisbarkeit und an der regelmäßig vorhandenen Möglichkeit des Vermieters, einen anderen sachlichen Grund zu benennen, der noch nicht mal unbedingt nachvollziehbar sein muss. Gerade dann, wenn sich – wie so häufig in Deutschland – viele Bewerber auf eine freie Wohnung bewerben, wird es einem Vermieter leicht fallen, irgendeinen Grund zu finden, weshalb er den weißen dem farbigen Bewerber vorgezogen hat.

Beweiserleichterung des § 22 AGG

Aber: Manchmal gelingt es eben doch. Mit § 22 AGG stellt der Gesetzgeber den Betroffenen eine Beweiserleichterung zur Seite. Es müssen nur Indizien bewiesen werden, die eine Benachteiligung vermuten lassen – beispielsweise aus einer Gruppe von vier deutschen und einem Türken bekommt der Türke den Zuschlag für die Wohnung. Dann muss der Vermieter beweisen, dass es einen anderen sachlichen Grund für seine Auswahl gab, als den der Herkunft des Bewerbers.

Manchmal ist man aber auch auf die Dämlichkeit des Gegners angewiesen. Wie die eines Berliner Vermieters, der ausschließlich für seine Mieter mit türkischen und arabischen Migrationshintergrund die Miete erhöhte. Die deutschen/europäischen Mieter blieben davon unbehelligt. Das gab insgesamt 30.000 € Schadensersatz für die zwei Kläger, AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 25 C3 157/14.

Oder – wie ich es selbst erleben durfte – der Vermieter lehnte einen türkischstämmigen Bewerber ab, weil seine Ehefrau offenbar keine Türken mochte. Jedenfalls erzählte er das selbst einer Person, die im Prozess dann als Zeuge aussagte. Den dann von dem Ehepaar nachgeschobenen Argumenten schenkte das Gericht keinen Glauben mehr, LG Mönchengladbach, Urteil vom 27. Mai 2016, 11 O 99/15.

Haben Sie eine Wohnung nicht bekommen und vermuten Sie dahinter eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung? Oder sind Sie Vermieter und wirft man Ihnen vor, jemanden diskriminiert zu haben? Ich berate Sie gern und stehe Ihnen in dieser Angelegenheit zur Seite. Die Kosten einer Erstberatung in so einer Angelegenheit bewegen sich erfahrungsgemäß meist in einem Rahmen zwischen 50 € und 100 € zzgl. Umsatzsteuer. Schreiben Sie einfach eine kurze E-Mail und erzählen, was Ihnen passiert ist.